AGB
Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen MMS Medien – Scholz & Stern GbR (nachfolgend „MMS Medien“) und dem Auftraggeber über die Bereitstellung von Medien- und Veranstaltungstechnik sowie damit verbundener Dienstleistungen.

2. Vertragsschluss

Angebote von MMS Medien sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrags durch MMS Medien oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

3. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. MMS Medien behält sich das Recht vor, bei veränderten Anforderungen ein angepasstes Angebot zu unterbreiten.

4. Preise und Zahlung

Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht abweichend vereinbart. Bei Veranstaltungen mit einem Auftragswert über 500 EUR kann eine Anzahlung von bis zu 50 % vereinbart werden.

5. Stornierung und Rücktritt

Bei Stornierung durch den Auftraggeber gelten folgende Pauschalen:

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Haftung

MMS Medien haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Detmold, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Stand: April 2026