1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Aufträge und Leistungen der MMS Medien | Scholz & Stern GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit gewerblichen Kunden, Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Auftraggeber“). Verbraucherverträge im Sinne des § 13 BGB sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
1.2 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine Annahmefrist enthalten. Angaben in Prospekten, Preislisten oder auf der Website stellen keine verbindlichen Zusicherungen dar.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Auftragserteilung des Auftraggebers und Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Beginn der Leistungserbringung.
2.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3.1 Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik:
3.2 Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, dem Auftrag oder einer gesondert vereinbarten Leistungsbeschreibung. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an qualifizierte Subunternehmer zu übertragen, sofern dies mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
3.4 Veränderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs während der Projektumsetzung werden nach Aufwand zusätzlich berechnet, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
3.5 Das tatsächlich eingesetzte Material kann aus dispositionstechnischen Gründen (z. B. kurzfristige Nichtverfügbarkeit, technischer Defekt, Beschaffungsengpässe) von dem im Angebot spezifizierten Material abweichen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertiges Ersatzequipment einzusetzen, sofern dieses die vereinbarten technischen Anforderungen erfüllt und der Auftraggeber hierdurch nicht wesentlich benachteiligt wird. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Bereitstellung eines bestimmten Fabrikats oder Modells besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
4.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig, spätestens auf Nachfrage, alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge (z. B. Hallenpläne, Technische Rider, Strom- und Infrastrukturangaben) zur Verfügung.
4.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Veranstaltungsstätte, der Aufbauort oder die Produktionsumgebung die technischen Mindestanforderungen (u. a. ausreichende Stromversorgung, Tragfähigkeiten, Beladerampen) erfüllt. Etwaige Mehrkosten durch unzureichende örtliche Gegebenheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Auftragnehmer bereitgestellte oder gelieferte Equipment bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind sofort schriftlich zu rügen. Später geltend gemachte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, gelten als vom Auftraggeber anerkannt.
4.4 Wird die Leistungserbringung durch unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers beeinträchtigt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen und auf Verlegung des Leistungstermins.
4.5 Strom- und Energieversorgung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine ausreichende, stabile und normgerechte Stromversorgung (inkl. der erforderlichen Absicherungen und Zuleitungen) rechtzeitig, spätestens mit Beginn des Aufbaus, bereitzustellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Stromsituation vor Inbetriebnahme des Equipments zu prüfen und den Betrieb zu verweigern, sofern die Energieversorgung nicht den technischen Mindestanforderungen entspricht. Daraus resultierende Ausfälle gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schäden am Equipment des Auftragnehmers, die durch Stromschwankungen, Überspannungen, ungesicherte Anschlüsse oder unzureichende Absicherung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Mehrkosten durch notwendige Aggregate oder Zusatzverkabelung werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.6 Versicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Dauer der Veranstaltung über eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung zu verfügen. Das vom Auftragnehmer bereitgestellte Equipment ist ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den Auftraggeber auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Vandalismus und Schäden durch Dritte zu versichern oder es ist eine entsprechende Kaution gemäß § 7.9 zu hinterlegen. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der entsprechende Versicherungsschutz vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Bei fehlendem oder unzureichendem Versicherungsschutz haftet der Auftraggeber für entstandene Schäden in vollem Umfang persönlich.
5.1 Es gelten die im Angebot oder Auftragsschein genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
5.2 Bei Projekten nach Stunden- oder Tagessatz werden die tatsächlich geleisteten Stunden oder Tage abgerechnet. Transport-, Aufbau- und Probezeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeits- bzw. Mietzeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Fahrt-, Transport- und Übernachtungskosten werden gesondert in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt, sofern keine Pauschale vereinbart wurde.
5.3 Bei Festpreisangeboten deckt der vereinbarte Betrag ausschließlich die im Angebot definierten Leistungen ab. Mehrleistungen werden gesondert vergütet.
5.4 Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Der Auftragnehmer kann individuelle Abschlagszahlungen verlangen.
5.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB sowie eine Mahnpauschale von 10 EUR je Mahnung zu berechnen. Geraten alle Forderungen innerhalb von zwei Wochen in Verzug oder tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig.
5.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die nicht rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.1 Stornierungen müssen in Textform (E-Mail genügt) gegenüber dem Auftragnehmer erklärt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungserklärung beim Auftragnehmer.
6.2 Bei Stornierung des Auftrags gelten folgende Stornierungspauschalen, berechnet auf Basis des vereinbarten Gesamthonorars:
6.3 Nachgewiesene, tatsächlich angefallene Kosten (z. B. bereits gebuchtes Personal, vorbereitete Transporte, disponiertes Equipment) werden in jedem Fall gesondert in Rechnung gestellt, auch wenn die Stornierungspauschale diese unterschreitet.
6.4 Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.1 Mietbeginn und Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Equipments an den Auftraggeber bzw. mit dem für die Abholung vereinbarten Zeitpunkt. Die Mindestmietdauer beträgt einen vollen Tag. Transport-, Aufbau- und Probezeiten zählen zur vergütungspflichtigen Mietzeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
7.2 Automatische Verlängerung
Wird das Equipment nicht bis zum vereinbarten Rückgabetermin in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um jeweils einen weiteren Tag. Ab dem 3. Verspätungstag schuldet der Auftraggeber zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des täglichen Mietpreises je Verspätungstag. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
7.3 Sorgfaltspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Equipment pfleglich zu behandeln, sachgemäß einzusetzen und vor Witterungseinflüssen, Diebstahl und Beschädigungen zu schützen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht ab Übergabe auf den Auftraggeber über.
7.4 Qualifikation des Bedienpersonals
Wird Equipment ohne Begleitpersonal des Auftragnehmers überlassen, darf es ausschließlich von nachweislich qualifiziertem Fachpersonal gemäß den technischen Anleitungen und Vorgaben des Auftragnehmers bedient werden. Der Auftraggeber ist für eine ordnungsgemäße Einweisung seines Personals verantwortlich. Schäden durch unqualifizierte Bedienung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.5 Reparatur- und Änderungsverbot
Reparaturen, technische Änderungen, Modifikationen oder Eingriffe in Grundeinstellungen des Equipments sind dem Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt. Marken- und Seriennummern des Herstellers oder Auftragnehmers sind unverändert zu belassen.
7.6 Weitervermietungsverbot
Eine Überlassung des Equipments an Dritte, insbesondere eine Weitervermietung, ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers untersagt.
7.7 Schäden, Verlust und Meldepflicht
Beschädigungen, Verlust oder Zerstörung des Equipments sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu melden. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, zum Zeitwert des Equipments.
7.8 Rückgabe
Das Equipment ist nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer in einwandfreiem und gereinigtem Zustand zurückzugeben (Kabel aufgewickelt, ggf. gereinigt). Die Rücknahme durch den Auftragnehmer stellt keine Bestätigung mangelfreier Rückgabe dar. Fehlende Zubehörteile (Kabel, Stecker, Taschen etc.) werden zum Tagespreis in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungs- oder Sortierarbeiten werden nach dem am Rücknahmetag geltenden Stundensatz berechnet.
7.9 Kaution und Inspektionsrecht
Der Auftragnehmer kann eine Kaution in angemessener Höhe verlangen, die nach Rückgabe und Prüfung des Equipments zurückerstattet oder mit etwaigen Schäden verrechnet wird. Der Auftragnehmer oder seine Beauftragten sind berechtigt, das verliehene Equipment jederzeit zu besichtigen und die Einhaltung dieser Bedingungen zu überprüfen.
7.10 Pfändung oder Beschlagnahme
Bei Pfändung oder Beschlagnahme des Equipments hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich zu informieren und eine Kopie des Pfändungs- oder Beschlagnahmeprotokolls zu übersenden. Das Gleiche gilt, wenn Dritte (Grundstückseigentümer, Gläubiger u. ä.) Rechte am Equipment geltend machen.
8.1 Die Einholung sämtlicher für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Dies umfasst insbesondere Versammlungsstättengenehmigungen, lärmschutzrechtliche Erlaubnisse, baurechtliche Genehmigungen für Aufbauten sowie Sondergenehmigungen für den Betrieb von Veranstaltungstechnik in der Öffentlichkeit. Werden diese durch den Auftragnehmer beauftragt, werden entstandene Kosten in Rechnung gestellt, sofern nicht explizit enthalten.
8.2 Die Anmeldung und Abführung von GEMA-Gebühren sowie sonstigen Urheberrechtsabgaben für öffentlich aufgeführte Musik oder Inhalte obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für vom Auftraggeber nicht abgeführte GEMA-Gebühren oder sonstige Abgaben.
8.3 Schäden, die dem Auftragnehmer durch das Fehlen erforderlicher Genehmigungen entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
9.1 Wird veranstaltungstechnisches Personal (Techniker, Operator, Projektleiter) bereitgestellt, wird dieses für den im Angebot genannten Zeitraum disponiert. Mindest-Einsatzzeiten und An-/Abfahrtzeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
9.2 Wartezeiten, die durch den Auftraggeber oder verzögerte Veranstaltungsabläufe entstehen, werden nach dem vereinbarten Stundensatz vergütet.
9.3 Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal unterliegt ausschließlich den Weisungen des Auftragnehmers. Eine direkte Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers findet nicht statt. Fachliche Anweisungen können ausschließlich über den jeweils benannten technischen Projektleiter erteilt werden.
9.4 Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge können gesondert vereinbart und berechnet werden.
9.5 Das eingesetzte Personal des Auftragnehmers ist berechtigt und verpflichtet, den Betrieb von Veranstaltungstechnik jederzeit einzustellen oder zu unterbrechen, sofern dies zur Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften, technischer Normen oder Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere DGUV Vorschriften, BGV C1, DIN-Normen) erforderlich ist oder wenn nach pflichtgemäßem Ermessen eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachwerte besteht. Dies gilt insbesondere bei Überschreitung zulässiger Windgeschwindigkeiten für Outdoor-Aufbauten, unsicheren Bodenbeschaffenheiten, nicht normgerechten Lastverteilungen oder sonstigen sicherheitsgefährdenden Zuständen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten durch einen solchen Betriebsstopp entstehen – insbesondere nicht für Ausfall- oder Folgekosten der Veranstaltung. Ein Anspruch auf Mietminderung oder Kürzung des vereinbarten Honorars besteht in diesen Fällen nicht.
9.6 Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal übernimmt nicht automatisch die Funktion der Veranstaltungsleitung im Sinne der jeweils geltenden Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) oder vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Die Betreiberpflichten – insbesondere die Verantwortung für die Sicherheit der Veranstaltung, die Einhaltung der zulässigen Besucherzahlen sowie die Bestellung einer Veranstaltungsleitung und eines Ordnungsdienstes – verbleiben unberührt beim Auftraggeber als Veranstalter. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus der Verletzung dieser Betreiberpflichten durch den Auftraggeber entstehen.
10.1 Soweit der Auftraggeber das Equipment eigenständig betreibt oder eine Veranstaltung in eigener Verantwortung durchführt, übernimmt er sämtliche Verkehrssicherungspflichten. Er gewährleistet deren Einhaltung insbesondere durch Einhaltung technischer Sicherheitsvorschriften (z. B. Trittschutz, Lastsicherung, Rigging-Normen, DGUV-Vorschriften) sowie durch zweckmäßige organisatorische Maßnahmen (z. B. Absperrungen, Sicherheitsabstände).
10.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer von ihm zu vertretenden Verletzung der Verkehrssicherungspflichten oder aus dem nicht genehmigten Betrieb des Equipments resultieren.
10.3 Sofern dem Auftragnehmer aus solchen Vorgängen Rechtsverfolgungskosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
11.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen bzw. das zurückgegebene Equipment unverzüglich nach Übergabe zu prüfen und festgestellte Mängel in Textform zu rügen.
11.2 Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Abschluss der Veranstaltung bzw. Rückgabe des Equipments schriftlich beim Auftragnehmer eingehen. Später geltend gemachte Mängelanzeigen sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
11.3 Im Falle berechtigter Mängelrügen ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vermeidung einer Mietminderung ein vergleichbares Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
12.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und lediglich in Höhe des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
12.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden des Auftraggebers, soweit gesetzlich zulässig.
12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
13.1 Ereignisse höherer Gewalt (u. a. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Verbote, Streiks, Ausfall kritischer Infrastruktur), die die Leistungserbringung unmöglich machen oder erheblich erschweren, entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von seiner Leistungspflicht.
13.2 In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Leistungserbringung innerhalb von 4 Wochen nicht möglich ist. Bereits entstandene nachgewiesene Kosten (z. B. disponiertes Personal, gebuchte Technik) werden auch im Fall höherer Gewalt anteilig in Rechnung gestellt.
14.1 Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Konzepte, Pläne, Designs und Dokumentationen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung weder veröffentlicht noch weitergegeben werden.
14.2 Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für den vereinbarten Zweck ein.
14.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erbrachten Leistungen und Veranstaltungsproduktionen zu eigenen Werbezwecken (Portfolio, Website, Social Media) zu referenzieren, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
15.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
15.2 Es wird auf die gesonderte Datenschutzerklärung des Auftragnehmers verwiesen, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.
15.3 Bildrechte und Streaming: Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Durchführung von Live-Streaming, Video- oder Fotoaufzeichnungen, ist der Auftraggeber als Veranstalter allein verantwortlich für die Einholung der erforderlichen Einwilligungen der abgebildeten Personen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sowie § 22 KUG (Recht am eigenen Bild). Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für datenschutz- oder persönlichkeitsrechtliche Ansprüche Dritter, die aus einer fehlenden oder unwirksamen Einwilligung resultieren. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Produktion personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers; auf Verlangen wird eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
16.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Konzepte und Kundendaten, auch nach Vertragsende streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
17.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
17.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
17.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
17.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Stand: August 2026